Satzung der Totengilde Rathlau von 1729 e.V.



§ 1

Name der Gilde, Sitz, Geschäftsjahr



  1. Die Gilde führt den Namen : Totengilde Rathlau von 1729 e.V.


  1. Die Gilde hat ihren Sitz in 24327 Blekendorf OT Rathlau


  1. Das Berichtsjahr ist das Kalenderjahr.



  2. § 2

  3. Zweck der Gilde


  4. Die Gilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Zweck der Gilde ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.


  1. Dieses wird erreicht durch die Bewahrung alter Überlieferungen und Traditionen, der plattdeutschen Sprache, historischer Bräuche, des Liedgutes sowie die Bewahrung traditioneller heimischer Gegenstände, weiterhin durch Ausflüge mit regionaltypischem Bezug.


  2. Die Gilde organisiert Veranstaltungen, die das Zusammengehörigkeitsgefühl der Einwohner von Rathlau, Nessendorf und Umgebung pflegen und die überlieferten Traditionen bewahren.


  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:


  1. Das jährlich stattfindende, traditionelle Gildefest, welches immer am 4. Samstag nach Pfingsten stattfindet (Gildetag) Es beinhaltet den Fahnenumzug durch Nessendorf und Kranzniederlegung am Ehrenmal mit anschließendem Kommers nach alter Tradition. Auf dem Gildeplatz findet dann ein Schießen auf Scheiben mit Luftgewehr und Kleinkaliber, Spiele für Kinder und Vogelpicken statt. Am Abend wird der Gildekönig gekürt.

       

  1. Ein wöchentliches Übungsschießen findet auf den Schießständen der Nachbargilden statt.


  1. Einmal im Jahr wird ein Pokalschießen für die Nachbargilden organisiert und durchgeführt.


  1. In unregelmäßigen Abständen werden Ausflüge in unserer Heimat durchgeführt.


  1. Bei den Zusammenkünften der Gilde und des Vorstandes soll nach Möglichkeit „Plattdeutsch“ gesprochen werden.

  2. Die Veranstaltungen, die mehrere Male im Jahr stattfinden, sollen das  Zusammengehörigkeitsgefühl der Gildemitglieder fördern.

  3. Die Erforschung der Gilde- und Heimatgeschichte seit Gründung der Gilde und schriftliche und mündliche Darstellung der Ergebnisse in der Öffentlichkeit.


  1. Die Gilde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gilde dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gilde. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gilde fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


  1. Die Gilde ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und unterstützt ausschließlich die freiheitliche Demokratie nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.



  1. § 3

  2. Aufnahme

  3.  

  4. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.


  1. Im Falle der Aufnahme ist vom Antragsteller eine Beitrittserklärung auszufüllen. Das Mitgliedsverhältnis beginnt mit dem eingetragenen Eintrittsdatum. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.


  1. Das neue Mitglied kann die Satzung beim Ältermann einsehen und auf Wunsch ausgehändigt bekommen.


 

§ 4

Beitrag

 

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf der Mitgliederversammlung festgelegt wird, zu entrichten.

 

  1. Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt durch Sammlung, Überweisung oder Bankabruf bis zum Gildetag des Jahres.

 

  1. Mitglieder werden mit Beginn des Kalenderjahres beitragsfrei, in dem sie das 75. Lebensjahr vollenden.

  


§ 5

Gildekönig und Ehrenmitglieder


  1. Der jeweilige Gildekönigkönig ist für die Dauer seiner Amtsperiode beratendes Mitglied des Gildevorstandes.


  1. Gildebrüder, die sich um die Gilde herausragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch von sämtlichen Beiträgen befreit.



§ 6

Ende der Mitgliedschaft, Wiederinkraftsetzung

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.


  1. Das Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand der Gilde seinen Austritt erklären. Eine Erstattung bereits gezahlter Mitgliederbeiträge für das laufende Kalenderjahr wird nicht gewährt.


  2. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid Mitglieder aus der Gilde ausschließen, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind.


  1. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrags erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens 1 Monat vorzusehen. Sie kann den Hinweis enthalten, dass die Mitgliedschaft beendet wird, wenn nicht bis zum genannten Zeitpunkt alle bis dahin fällig geworden Beiträge und Kosten an die Gilde entrichtet worden sind.


  1. Binnen eines Monats kann die Entscheidung des Vorstandes schriftlich mit Wiederspruch angefochten werden. Über den Wiederspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte.


  2. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen 3 Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.



§ 7

Änderung der Meldeanschrift


  1. Die Mitglieder haben die Änderung der Meldeanschrift dem Vorstand anzuzeigen.

 

 

§ 8

Organe der Gilde

 

  1. Die Organe der Gilde sind:

  2. der Vorstand

  3. die Mitgliederversammlung

 


§ 9

Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus:

  2. dem Ältermann

  3. dem Stellvertretenden Ältermann

  4. dem Schrift- und Kassenwart

  5. dem Schießwart

  6. dem Platzwart

  7. 3 Beisitzern


  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit   entscheidet die Stimme des Ältermanns, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.


  1. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.


  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  2. dem Ältermann

  3. dem stellvertretenden Ältermann

  4. dem Schrift- und Kassenwart


  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes aus §9 Abs.5 gemeinschaftlich vertreten.


  1. An den Vorstand dürfen, außer Auslagen im Interesse der Gilde, keine Vergütungen gezahlt werden.


  1. Der Ältermann wird im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Ältermann vertreten.

  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und endet mit dem Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Kommt es nicht zu einer Wahl, bleibt der bisherige Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist uneingeschränkt möglich.



§ 10

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gilde.


  1. Der Vorstand lädt zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Sie findet am 1. Sonnabend im März eines jeden Jahres in einer durch Aushang an der Rathlauer Anschlagtafel für öffentliche Bekanntmachungen bekannt gegebenen Versammlungsstätte statt.


  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 %  der Mitglieder unter Angabe des Grundes  beim Vorstand dieses schriftlich beantragen oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Gilde dies erfordert.


  1. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung durch öffentlichen Aushang an der Rathlauer Anschlagtafel für öffentliche Bekanntmachungen bekannt zu geben.


  1. Der Ältermann oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


  1. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

 


§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:         

  2. Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde.

  3. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes über das abgelaufene Berichtsjahr.

  4. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Berichtsjahr.

  5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.

  6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

  7. Beschlussfassung über Auflösung der Gilde.

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreise der Mitglieder in jedem Jahr einen Revisor (Kassenprüfer) im Tausch für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie haben im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu  prüfen. Der Jahresbericht wird von Ihnen geprüft, sie berichten über die Kassenprüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung.


  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zu Beschlüssen über Satzungsänderung, über die Auflösung der Gilde ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. In anderen Fällen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung gezogene Los. Die Wahlen sind grundsätzlich offen, eine geheime Wahl findet nur statt, wenn dieses von einem Mitglied beantragt wird.


  1. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zur Annahme der Anträge ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.


  1. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 


§ 12

Vermögenslage


  1. Das Vermögen ist so anzulegen, dass eine große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität erreicht wird.

 

 

§ 13

Rechnungsregelung

 

  1. Das Berichtsjahr ist das Kalenderjahr gemäß §1 Ziffer 3.


  1. Nach Schluss eines jeden Berichtsjahres hat der Vorstand der Gilde einen Jahresbericht zu fertigen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


 

§ 14

Auflösung der Gilde

 

  1. Sollte die Mitgliederversammlung die Auflösung der Gilde beschließen, so findet die Abwicklung durch den Vorstand der Gilde statt. Jeder Liquidator vertritt allein, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.

 

  1. Bei der Auflösung der Gilde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gilde an den Sport-Club Kaköhl von 1946 e.V., Lange Strasse 40, 24327 Blekendorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige  Zwecke zu verwenden hat.


  2.  
    Uwe Dornbusch

  3. Ältermann

  4.   

  5. Dieter Rohwedder

  6. Stellvertretender Ältermann

  7.    

  8. Peter Mannsfeld

  9. Schrift- u. Kassenwart

  10.    

  11. Ekhardt Hanusch                     

  12. Beisitzer 

  13.    

  14. Karl-Heinz Rix                    

  15. Beisitzer 

  16.    

  17. Holger Bahr

  18. Fahnenträger und Beisitzer 

  19.    

  20. Carsten Biss

  21. Beisitzer 

  22.    

  23. Hinnerk August

  24. Beisitzer       
       
       

  25. Nessendorf 18. März 2017

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